Labrador als Streitobjekt: Umgangsrecht von Ex-Partnern mit Hund

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In einem aktuellen Urteil (Az: 2 S 149/22) hat das Landgericht Frankenthal entschieden, dass nach einer Trennung von Partnern einer Lebensgemeinschaft das „Umgangsrecht“ mit einem gemeinsamen Hund beansprucht werden kann. Im konkreten Fall hatten die beiden Ex-Partner während ihrer Beziehung einen Labradorrüden gekauft. Nach der Trennung blieb der Hund bei einem der Partner, während der andere Partner auf einen regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Tier bestand.

Umgangsrecht für gemeinsamen Hund nach Trennung bestätigt

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Frankenthal entschieden, dass auch nach einer Trennung von Partnern einer Lebensgemeinschaft das Umgangsrecht mit einem gemeinsamen Hund eingefordert werden kann. Der Partner, bei dem der Hund verblieben war, argumentierte, dass es für das Tier besser sei, ausschließlich bei ihm zu bleiben, da er als Hauptbezugsperson angesehen wurde. Das Gericht widersprach dieser Ansicht und entschied, dass der Fall nach dem Recht des gemeinschaftlichen Eigentums entschieden werden muss. Beide Miteigentümer haben das Recht, am Hund teilzuhaben und können eine Benutzungsregelung nach billigem Ermessen vereinbaren.

Umgangsrecht nach Trennung: Gericht erlaubt abwechselnde Hundebetreuung

Eine solche Regelung könnte beinhalten, dass sich die Miteigentümer abwechselnd alle zwei Wochen um den Hund kümmern.

Landgericht erkennt Umgangsrecht mit gemeinsamem Hund an

Nach dem Urteil des Landgerichts Frankenthal kann auch nach einer Trennung das Umgangsrecht mit einem gemeinsamen Hund beansprucht werden. Das Gericht betrachtet das Tier als gemeinschaftliches Eigentum, sodass beide Miteigentümer das Recht haben, an diesem Eigentum teilzuhaben. Es besteht keine Verpflichtung, den Hund einem der beiden Partner zuzuweisen.

Gemeinsames Hundeiqentum: Wechselmodell als Lösung für Partner

Um mögliche Konflikte zu vermeiden und das Wohl des Hundes zu gewährleisten, können die Miteigentümer eine „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ vereinbaren. Eine mögliche Regelung könnte sein, dass sich die Partner im zweiwöchigen Rhythmus abwechselnd um den Hund kümmern. Auf diese Weise haben beide Partner die Möglichkeit, weiterhin am Leben des Hundes teilzuhaben, und das Tier wird nicht einseitig belastet.

Wechselmodell: Hundewohl nicht gefährdet – Hunde sind sozial

Das Gericht hat festgestellt, dass ein Wechselmodell für den Hund nach der Trennung der Partner kein Risiko für das Tierwohl darstellt. Hunde sind von Natur aus soziale Tiere und können sich gut an verschiedene Bezugspersonen anpassen. Solange die grundlegenden Bedürfnisse des Hundes wie Fütterung, Bewegung und Zuwendung gewährleistet sind, spricht nichts dagegen, dass beide Miteigentümer sich abwechselnd um das Tier kümmern.

Gerichtsurteil regelt Umgang mit Tieren nach Beziehungsende

Das Urteil des Landgerichts Frankenthal ist von großer Bedeutung, da es einen wichtigen Schritt darstellt, um den Umgang mit gemeinsamen Haustieren nach einer Trennung zu regeln. Es ermöglicht den Partnern einer Lebensgemeinschaft, weiterhin eng mit dem Tier verbunden zu bleiben und sicherzustellen, dass das Wohl des Hundes berücksichtigt wird. Die Einführung einer „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ bietet eine praktische Lösung, um Konflikte zu vermeiden und sicherzustellen, dass beide Parteien gleichermaßen am Leben des Haustieres teilhaben können. Dieses wegweisende Urteil könnte zu positiven Veränderungen im Bereich des Haustierrechts führen.

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