Prämienerhöhungen bei Ökoregelungen ab 2024: Kritik und Ausblick

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Der Deutsche Bauernverband (DBV) hat die wichtigsten gesetzlichen Änderungen für den Bereich Landwirtschaft zum Jahreswechsel 2023/24 zusammengestellt. Eine der bedeutendsten Änderungen betrifft die GAP-Förderung. Der angepasste GAP-Strategieplan 2023-2027 wurde von der EU-Kommission genehmigt und umfasst insgesamt 147 Änderungen. Ab dem GAP-Antragsjahr 2024 treten diese Änderungen in Kraft. Sie umfassen redaktionelle und technische Korrekturen sowie punktuelle Nachbesserungen bei einzelnen Fördermaßnahmen. Besonders betroffen sind die Ökoregelungen in der 1. Säule und verschiedene Fördermöglichkeiten in den Länderprogrammen der 2. Säule.

Förderung des Ökolandbaus: Stillgelegte Flächen werden berücksichtigt

Der DBV hat die zuständigen Behörden der Länder dazu aufgefordert, eine frühzeitige und umfassende Information der Landwirte über die geänderten Förderbedingungen in der 2. Säule sicherzustellen. Ab 2024 werden bei den länderspezifischen Programmen zur Förderung des Ökolandbaus auch die stillgelegten Flächen von Ökolandbaubetrieben förderfähig sein, die im Rahmen der Konditionalität stillgelegt werden müssen. Diese Änderung betrifft insgesamt 4% der Flächen nach GLÖZ 8. Der DBV fordert eine eins-zu-eins Umsetzung dieser positiven Änderung in der Förderpraxis.

GAP-Strategieplan: Höhere Prämien für ökologische Anbaumethoden ab 2024

Eine der wichtigsten Änderungen im Bereich der Landwirtschaft ab 2024 betrifft die bundesweit einheitlich umzusetzenden Ökoregelungen. Diese Regelungen wurden im genehmigten GAP-Strategieplan angepasst und verbessert. Als Folge davon werden die Prämien für verschiedene Maßnahmen erhöht. Zum Beispiel steigt die Prämie für die Anlage von Blühstreifen und -flächen auf 200 Euro pro Hektar. Beim Anbau vielfältiger Kulturen erhalten Landwirte eine Prämie von 60 Euro pro Hektar, während die Beibehaltung von Agroforstflächen mit 200 Euro pro Hektar gefördert wird.

Unzureichende Ökoförderung: DBV fordert weitere Verbesserungen und Vereinfachungen

Der Deutsche Bauernverband (DBV) äußert Kritik an den Prämienerhöhungen und Nachbesserungen im Rahmen der Ökoregelungen. Aus Sicht des DBV sind diese Maßnahmen zu zaghaft, da sie keine deutlich verbesserte Teilnahme der Landwirte und eine vollständige Ausschöpfung des Budgets für die Ökoregelungen im Jahr 2024 ermöglichen. Insbesondere Betriebe mit Dauergrünland, Tierhaltung sowie Gemüse-, Obst- und Weinbau fühlen sich nicht ausreichend gefördert. Der DBV fordert daher von EU, Bund und Ländern weitere Nachbesserungen und praxistaugliche Vereinfachungen der Kriterien zur Förderung.

Erklärung zur Zukunft der Sauenhaltung notwendig für Betriebe

Zum Jahreswechsel 2023/24 treten in der Tierhaltung wichtige Neuerungen in Kraft. Sauen haltende Betriebe müssen bis zum 09.02.2024 eine Erklärung zur Zukunft der Sauenhaltung beim zuständigen Veterinäramt einreichen, um von der Übergangsfrist für die Haltung im Deckzentrum profitieren zu können. Ab dem 01.01.2024 ist die Geschlechtsbestimmung im Ei erst ab dem 13. Bebrütungstag erlaubt. Frühere Regelungen, die eine Geschlechtsbestimmung bis zum 7. Tag ermöglichten, entfallen. Das Verbot der Verwendung von Betonspalten für Kälber tritt ab dem 09.02.2024 in Kraft. Kälber müssen von 15 Tagen bis zum sechsten Lebensmonat über einen trockenen und weichen Liegebereich verfügen.

Förderung der Weiterentwicklung von Biogasanlagen durch neue baurechtliche Regelungen

Im Bereich erneuerbarer Energien wurden neue baurechtliche Erleichterungen eingeführt, um die Weiterentwicklung von Biogasanlagen zu fördern. Diese Erleichterungen sind bis Ende 2028 befristet und ermöglichen es Biogasanlagen, mehr als die bisherige Grenze von 49 Prozent Biomasse aus nicht privilegierten Betrieben einzusetzen. Voraussetzung ist, dass diese Biomasse als Reststoff im Herkunftsbetrieb anfällt und der Betrieb weniger als 50 km von der Biogasanlage entfernt ist. Zusätzlich können Biogasaufbereitungsanlagen, die das Gas mehrerer benachbarter Biogasanlagen bündeln, im Außenbereich bevorzugt errichtet werden.

Erhöhung der Alterssicherungsbeiträge für Landwirte ab 2024

Zum Jahresbeginn 2024 erhöhen sich die monatlichen Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte (AdL). In den alten Bundesländern betragen sie nun 301 Euro und in den neuen Bundesländern zunächst 297 Euro. Ab dem 01.07.2024 werden auch in den neuen Bundesländern 301 Euro fällig. Entsprechend steigt der Zuschuss zum AdL-Beitrag. Der monatliche Höchstzuschuss beträgt ganzjährig 181 Euro in den alten Bundesländern und ab dem 01.07.2024 ebenfalls in den neuen Bundesländern. Auch die Hinzuverdienstgrenze für Bezieher einer vorzeitigen und Regelaltersrente wird angehoben. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung liegt die monatliche Hinzuverdienstgrenze bei 1.555,40 Euro.

Höhere Geringfügigkeitsgrenze für geringfügig Beschäftigte ab 2024

Mit Wirkung ab dem 01.01.2024 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro brutto pro Arbeitsstunde angehoben. Geringfügig entlohnte Beschäftigte können nun bis zu 538 Euro im Monat verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu sein. Die Entgeltgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich wird auf einen Betrag zwischen 538,01 Euro und 2.000,00 Euro festgelegt.

Steigerung der Mindestausbildungsvergütung ab Jahresbeginn 2024

Zum Jahresbeginn 2024 werden die Mindestausbildungsvergütungen angehoben. Im ersten Ausbildungsjahr steigt der Betrag auf 649 Euro, im zweiten Jahr auf 766 Euro und im dritten Jahr auf 876 Euro. Gleichzeitig werden die Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung angepasst. Der Gesamtsachbezugswert für Verpflegung erhöht sich auf 313 Euro pro Monat. Die Werte für eine Unterkunft steigen auf 278 Euro bzw. 236,30 Euro, wenn die Auszubildenden im Arbeitgeberhaushalt leben.

Steigender durchschnittlicher Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung 2024

Zum Jahreswechsel 2023/24 kommt es in der gesetzlichen Sozialversicherung zu einer geringfügigen Veränderung der Beitragssätze. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 1,6 auf 1,7 Prozent. Die Beitragssätze zur sozialen Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und gesetzlichen Rentenversicherung bleiben unverändert bei 3,4 Prozent, 2,6 Prozent und 18,6 Prozent. Diese Anpassungen dienen der finanziellen Stabilität der Sozialversicherungssysteme und gewährleisten eine angemessene Versorgung der Versicherten.

Im Zuge der gesetzlichen Änderungen zum Jahreswechsel 2023/24 ergeben sich sowohl für die Landwirtschaft als auch für die Beschäftigten in der Branche einige Vorteile. Die neuen Regelungen und Förderungen ermöglichen es den Landwirten, ihre Betriebe effizienter zu führen und ihre Tätigkeiten nachhaltiger zu gestalten. Dennoch besteht weiterhin Handlungsbedarf, um den Bedürfnissen der Landwirte und der Tierhaltung gerecht zu werden und eventuelle Schwachstellen zu verbessern.

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