Homöopathie an Tieren: Tierarztvorbehalt verfassungswidrig

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Mit einem heute veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger, registrierter homöopathischer Humanarzneimittel bei Tieren, die nicht zur Lebensmittelgewinnung dienen, gegen das Grundgesetz verstößt und somit nichtig ist. Der betreffende Paragraph im Tierarzneimittelgesetz wurde für verfassungswidrig erklärt.

Tierheilpraktiker benötigten ab Januar 2022 Tierarztzustimmung

Tierheilpraktikerinnen und eine Tierhomöopathin haben Beschwerde eingereicht, da sie Tiere mit nicht verschreibungspflichtigen Humanhomöopathika behandeln. Seit der Einführung von § 50 Abs. 2 TAMG dürfen sie diese Mittel nur noch anwenden, wenn sie von einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass diese Regelung gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt und nichtig ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Tierarztvorbehalt in § 50 Abs. 2 TAMG die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerinnen verletzt. Die Vorschrift ist gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des GG nichtig, da der Gesetzgeber keinen verfassungsrechtlich angemessenen Ausgleich zwischen Tierarztschutz und Berufsfreiheit geschaffen hat. Eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung von Tierschutz und Gesundheit von Tier und Mensch kann durch theoretische Kenntnisse gemindert werden.

Seit dem 28. Januar 2022 ist die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanarzneimittel bei Tieren an den Tierarztvorbehalt gebunden, wie in § 50 Abs. 2 TAMG geregelt. Zuvor war dies Personen ohne tierärztliche Qualifikation gestattet.

Als Tierheilpraktikerinnen und Tierhomöopathin praktizieren die Beschwerdeführerinnen seit vielen Jahren in ihrer eigenen Praxis. Sie behandeln hauptsächlich Hunde und Katzen, aber auch Pferde und gelegentlich Kleintiere. Sie verwenden fast ausschließlich klassische Homöopathie und verwenden dabei hochpotenzierte Humanhomöopathika, die registrierungspflichtig, aber nicht verschreibungspflichtig sind.

Die Beschwerdeführerinnen rügen § 50 Abs. 2 TAMG und Verletzung der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Eine der Beschwerdeführerinnen klagt auch gegen Verletzung ihrer Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG als Tierhalterin.

Einschränkungen der Berufsfreiheit durch das TAMG

Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG sind die Grundlage für die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen, die eine Verletzung geltend machen. Obwohl das Tierarzneimittelgesetz auch zur Umsetzung von EU-Rechtsakten dient, kann das Bundesverfassungsgericht den § 50 Abs. 2 TAMG prüfen, da er weder vollständig vereinheitlichendes Unionsrecht umsetzt, noch der Anpassung an verbindliches Unionsrecht dient.

§ 50 Abs. 2 TAMG geht unverhältnismäßig auf die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerinnen als Tierheilpraktikerinnen und Tierhomöopathin ein und wurde deshalb von den Verfassungsbeschwerden begründet.

§ 50 Abs. 2 TAMG stellt die Anwendung von Humanhomöopathika bei Tieren ohne tierärztliche Verordnung unter einen Vorbehalt, was die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerinnen einschränkt.

Der Tierarztvorbehalt gemäß § 50 Abs. 2 TAMG, der für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren gilt, verfolgt einen legitimen Zweck, jedoch sind die genannten Zwecke der „Fortführung und Anpassung an die europarechtlichen Vorgaben“ des § 57a AMG a. F. nicht ausreichend, um die angegriffene Regelung zu tragen. Auch gibt es keine hinreichenden Erkenntnisse, die belegen, dass die Anwendung von hochpotenzierten Humanhomöopathika bei Tieren gefährlich ist.

Der Tierarztvorbehalt zielt darauf ab, die Qualität von Diagnostik und Therapie bei Heilbehandlungen von Tieren sicherzustellen und damit Fehldiagnosen und Fehlbehandlungen durch nicht ärztliche Personen zu vermeiden. Dies dient dem Tierschutz sowie der Gesundheit von Mensch und Tier. Obwohl die Gesetzesmaterialien diesen Zweck nicht ausdrücklich erwähnen, handelt es sich um einen objektiv vernünftigen und sachlichen Zweck, wie auch die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme betont.

Der Tierarztvorbehalt ist zwar geeignet und erforderlich, um den Gesetzeszweck zu erreichen, jedoch ist er aufgrund der unverhältnismäßigen Einschränkung der Berufsfreiheit der Beschwerdeführerinnen nicht verhältnismäßig im engeren Sinne.

Die Einschränkung betrifft in erheblichem Maße die freie Berufsausübung von Tierheilpraktikern und Tierhomöopathen, die klassisch homöopathisch arbeiten und fast ausschließlich nicht verschreibungspflichtige Humanhomöopathika anwenden. Eine alternative berufliche Tätigkeit auf diesem Gebiet ist kaum möglich.

Die Einschränkung der freien Berufsausübung von Tierheilpraktikern und Tierhomöopathen wiegt schwer, jedoch überwiegen die schützenswerten Belange von Tierschutz und Gesundheit von Tier und Mensch. Der Tierschutz ist ein besonders wichtiger Gemeinwohlbelang, den der Gesetzgeber mit der Vorschrift des Tierarztvorbehalts verfolgt.

Eine Beeinträchtigung ist unwahrscheinlich und durch Nachweispflicht im Bereich Tierheilkunde reduzierbar.

Das Tierschutzgesetz sowie das Tiergesundheitsgesetz legen Verhaltens- und Anzeigepflichten fest, die bei schweren Fällen die Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen für den Tierschutz sowie Schädigungen von Tier und Mensch durch Fehlbehandlungen in gewerblichen Heilbehandlungen verringern können. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass der Schutz von Tier und Mensch gewährleistet ist.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die geschützten Gemeinwohlbelange hier nicht stark beeinträchtigt werden. Deshalb toleriert er grundsätzlich potenzielle Risiken im Zusammenhang mit anderen Heilbehandlungen bei Tieren.

Die Verwendung von Heilbehandlungen durch Tierheilpraktiker und Tierhomöopathen birgt gewisse Risiken für den Tierschutz und die Gesundheit von Tier und Mensch, da diese Personen nicht approbiert sind und nicht die gleiche Qualität in Diagnostik und Therapie wie Tierärzte bieten können. Die Anwendung von nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln und alternativen Heilmethoden ist auch nicht an einen Tierarztvorbehalt gebunden und kann von Personen ohne spezifische Ausbildung durchgeführt werden. Der Gesetzgeber toleriert das Risiko von Fehldiagnosen, Fehlbehandlungen und unerkannten Infektionskrankheiten, die auf Menschen übertragen werden können, in diesen Fällen.

Um Risiken bei der Anwendung von nicht verschreibungspflichtigen Humanhomöopathika bei Tieren durch nichtärztliche Personen zu reduzieren, könnte die Forderung nach entsprechenden Kenntnissen zur Beurteilung von Diagnose und Behandlung erhoben werden.

In Anbetracht der als nicht sehr groß einzuschätzenden Gefahren erscheint der Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren nicht mehr verhältnismäßig. Durch eine Pflicht zum Nachweis theoretischer Kenntnisse in der Tierheilkunde kann die Qualität von Diagnostik und Therapie gewährleistet werden. Allerdings bedeutet dies eine erhebliche Einschränkung der Berufsfreiheit von Tierheilpraktikern, die sich auf die klassische Homöopathie beschränken.

Der Tierarztvorbehalt für nicht verschreibungspflichtige Humanhomöopathika bei Tieren durch Tierhalter greift in deren allgemeine Handlungsfreiheit ein und erscheint unverhältnismäßig.

Der Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika durch Tierhalterinnen und Tierhalter greift unverhältnismäßig in deren Handlungsfreiheit ein. Zwar dient er dem legitimen Zweck der Sicherung der Qualität von Diagnostik und Therapie, aber es gibt weniger einschneidende Maßnahmen, um dieses Ziel zu erreichen. Eine solche Regelung steht nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zum Gemeinwohl.

Während der Eingriff in die Handlungsfreiheit von Tierhaltern, die klassische Homöopathie zur Behandlung ihrer Tiere nutzen, geringer ist, sind die Sicherungen des Tierschutzgesetzes dennoch äußerst wichtig. Insbesondere in schwerwiegenden Fällen mindern sie das Risiko von Schädigungen für Tier und Mensch.

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