Wechsel zur Regelbesteuerung: Vorsteuerabzug nicht mehr möglich

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil festgelegt, dass pauschalierende Land- und Forstwirte keinen Vorsteuerabzug mehr geltend machen dürfen, selbst wenn sie im darauffolgenden Jahr zur Regelbesteuerung übergehen. Diese Entscheidung stellt eine deutliche Änderung im Vergleich zu einem vorherigen Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen dar. Steuerexperte Gerhard Kurz von Ecovis erläutert die Hintergründe und gibt Ratschläge für betroffene Land- und Forstwirte.

BFH-Urteil: Kein Vorsteuerabzug für Land- und Forstwirte bei Regelbesteuerung

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil eine Änderung für pauschalierende Land- und Forstwirte beschlossen. Bisher konnten sie Vorsteuerbeträge geltend machen, wenn die bezogenen Leistungen mit Umsätzen zusammenhingen, die im Folgejahr der Regelbesteuerung unterlagen. Diese Möglichkeit wurde nun aufgehoben.

Durch ein Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof eine Entscheidung getroffen, die pauschalierende Land- und Forstwirte betrifft. Diese dürfen nun keine Vorsteuerbeträge mehr geltend machen, selbst wenn bereits beim Leistungsbezug absehbar ist, dass die Umsatzgrenze im Folgejahr überschritten wird und Regelbesteuerung anzuwenden ist. Diese Änderung stellt eine Kehrtwende im Vergleich zu einem vorherigen Urteil dar und kann steuerliche Auswirkungen für betroffene Land- und Forstwirte haben.

Steuerliche Einschränkung: Vorsteuerabzug für Land- und Forstwirte entfällt

Für Land- und Forstwirte, die beabsichtigen, von der pauschalen Besteuerung zur Regelbesteuerung überzugehen, bleibt als einzige Möglichkeit die nachträgliche Korrektur des Vorsteuerabzugs. Diese Korrektur ist im Paragraphen 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Berichtigung der Vorsteuer nur dann zulässig ist, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer den Betrag von 1.000 Euro nicht überschreitet. Diese Grenze gilt für jedes einzelne Wirtschaftsgut.

Steuerliche Risiken bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs vermeiden

Im Alltag kann es schwierig sein, das Berichtigungsobjekt korrekt festzulegen, insbesondere wenn mehrere Gegenstände gleicher Art und Größe geliefert werden. Steuerberater Gerhard Kurz empfiehlt Land- und Forstwirten, die mit dieser Herausforderung konfrontiert sind, sich steuerlichen Rat einzuholen. Durch die Konsultation eines Experten können mögliche Fehler bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs vermieden werden und die Land- und Forstwirte können sicherstellen, dass alles ordnungsgemäß abläuft.

BFH-Urteil: Land- und Forstwirte können keine Vorsteuerbeträge mehr absetzen

Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von pauschalierenden Land- und Forstwirten. Sie dürfen ab sofort keine Vorsteuerbeträge mehr geltend machen, auch wenn sie im nächsten Jahr zur Regelbesteuerung wechseln. Die einzige Möglichkeit, dennoch von einem Vorsteuerabzug zu profitieren, besteht darin, diesen nachträglich gemäß Paragraph 15a UStG zu korrigieren. Um Fehler bei der Berichtigung zu vermeiden, empfiehlt es sich, steuerlichen Rat einzuholen.

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